Widerruf

Widerruf

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Wi|der|ruf ['vi:dɐru:f], der; -[e]s, -e:
Zurücknahme einer Aussage, Erlaubnis o. Ä.:
sie bestand auf öffentlichem Widerruf der verleumderischen Aussage; die Durchfahrt ist bis auf Widerruf gestattet.
Syn.: Dementi.

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Wi|der|ruf 〈m. 1das Zurücknehmen (einer Anordnung), Ungültigkeitserklärung ● das Betreten des Geländes ist (bis) auf \Widerruf gestattet, verboten

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Wi|der|ruf, der; -[e]s, -e [mhd. widerruof(t) = Widerspruch, Weigerung]:
das Widerrufen; Zurücknahme einer Aussage o. Ä.:
[öffentlich] W. leisten;
der Durchgang ist [bis] auf W. (bis es widerrufen wird) gestattet.

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Widerruf,
 
lateinisch Revocatio, das Rückgängigmachen einer Willensäußerung oder -betätigung.
 
Nach bürgerlichem Recht kann eine empfangsbedürftige Willenserklärung allgemein nur dadurch widerrufen werden, dass dem Empfänger die Erklärung des Widerrufs spätestens gleichzeitig mit der Willenserklärung zugeht (§ 130 Satz 2 BGB). Verträge können widerrufen werden, wenn ein Widerrufsvorbehalt vereinbart worden ist, was z. B. häufig bei Prozessvergleichen geschieht. Für eine Reihe von Fällen sieht das BGB besondere Widerrufsmöglichkeiten vor, z. B. bei der Vollmacht (§ 168 Satz 2), der Schenkung (§§ 530 ff.), beim Auftrag (§ 671 Absatz 1), ferner beim Testament (§§ 2253 ff., 2271). Darüber hinaus steht dem Verbraucher nach dem Verbraucherkreditgesetz, dem Haustürgeschäftewiderrufsgesetz (Haustürgeschäfte), dem Fernabsatzgesetz (elektronischer Geschäftsverkehr) und dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz (Timesharing) ein spezielles Widerrufsrecht zum Schutz vor unüberlegten Vertragsschlüssen zu. Diese Gesetze verweisen auf den neu in das BGB aufgenommenen § 361 a, der ein zweiwöchiges Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen regelt.
 
Auch das österreichische und das schweizerische Recht kennen die Möglichkeit des Widerrufs in zahlreichen Fällen.
 
Im Strafrecht erfolgt nach §§ 56 f StGB ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, wenn der Verurteilte in der Bewährungszeit eine neue Straftat begeht, sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht oder sonst gegen Weisungen oder Auflagen gröblich verstößt. Bei Aussagedelikten (Eidesdelikten) kann der rechtzeitige Widerruf einer falschen Angabe zum Absehen von Strafe oder zur Strafmilderung führen (§§ 158, 163 StGB). Im Strafverfahrensrecht ist der Widerruf einer Haftverschonung (Haft) nach § 116 Absatz 4 StPO zulässig, wenn der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten gröblich zuwiderhandelt, Anstalten zur Flucht trifft oder sonstige Umstände die Verhaftung erforderlich machen.
 
Im Verwaltungsrecht wird bei Verwaltungsakten nach heutiger Terminologie zwischen dem Widerruf (Aufhebung eines rechtmäßigen Verwaltungsakts) und der Rücknahme (Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts) unterschieden.

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Wi|der|ruf, der; -[e]s, -e [mhd. widerruof(t) = Widerspruch, Weigerung]: das Widerrufen; Zurücknahme einer Aussage o. Ä.: [öffentlich] W. leisten; der Durchgang ist [bis] auf W. (bis es widerrufen wird) gestattet; Der ... Ehemann ... fühlte sich durch diese Äußerungen in seiner Ehre verletzt und hat auf W. geklagt (NJW 19, 1984, 1103); Gerhardt war vom Kurfürsten seines Amtes als Diakon in Berlin enthoben worden und trotz gnädigen -s nicht dorthin zurückgekehrt (Berger, Augenblick 59).

Universal-Lexikon. 2012.

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  • Widerruf — bezeichnet die Zurücknahme einer früher gemachten Aussage durch Behauptung des Gegenteils, insbesondere als Ausübung des Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen Rückgängigmachung einseitiger Rechtsgeschäfte, z. B. die eines Testaments oder… …   Deutsch Wikipedia

  • Widerruf — (Revocatio), die Erklärung, daß man von einer bestimmten, vorher abgegebenen Äußerung (Behauptung, Zusage, Mitteilung etc.) abstehe. Er ist ein erzwungener, wenn man durch äußere Mittel dazu genötigt, ein freiwilliger, wenn er bloß aus innern… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Widerruf — (Revocatio), die Erklärung, daß man von demjenigen wiederum abgehe, was man früher gesagt hat. Der W. ist entweder ein freiwilliger, wenn derselbe aus eigenen, inneren Motiven des Widerrufenden hervorgeht; od. ein erzwungener, d.h. durch äußere… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Widerruf — Widerruf, 1) eines Rechtsgeschäftes, Schenkung, Testament, Eheversprechen; 2) einer Ehrenbeleidigung, freiwillig od. zufolge Urtheil; 3) der Aussagen und Geständnisse im Strafproceß, wobei aber sorgfältig die Glaubwürdigkeit der frühern od.… …   Herders Conversations-Lexikon

  • Widerruf — ↑Dementi, ↑Revokation …   Das große Fremdwörterbuch

  • Widerruf — Dementi, Widerrufung, Zurücknahme; (bildungsspr.): Revokation. • Widerruf auf Widerruf bis auf Weiteres, vorläufig; (schweiz.): auf Zusehen hin; (ugs.): erst mal. * * * Widerruf,der:1.〈dasZurücknehmeneinerErklärung〉Zurücknahme·Dementi·Revokation·G… …   Das Wörterbuch der Synonyme

  • Widerruf — der Widerruf, e (Mittelstufe) das Rückgängigmachen einer Erlaubnis oder eines Vertrags Beispiel: Diese Genehmigung ist bis auf Widerruf gültig …   Extremes Deutsch

  • Widerruf — Wi̲·der·ruf der; eine Erklärung, dass das, was man behauptet, erlaubt oder versprochen hat, nicht mehr gültig ist || ID bis auf Widerruf gestattet so lange erlaubt, bis das Gegenteil bekannt gemacht wird || hierzu wi̲·der·ruf·lich Adj …   Langenscheidt Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache

  • Widerruf — I. Handelsrecht:Einseitige, formfreie empfangsbedürftige ⇡ Willenserklärung, gerichtet auf Aufhebung eines Rechtsverhältnisses oder Beendigung einer Rechtswirkung: (1) W. der Vollmacht jederzeit zulässig, sofern nicht abweichende Vereinbarung… …   Lexikon der Economics

  • Widerruf — wider, wieder: Das gemeingerm. Wort (Präposition, Adverb) mhd. wider, ahd. widar‹i›, got. wiÞra, aengl. wiđer, aisl. viđr geht auf einen idg. Komparativ *u̯i t‹e›ro »mehr auseinander, weiter weg« zurück, vgl. aind. vítaram »weiter, ferner«, wohl… …   Das Herkunftswörterbuch

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